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31. März 2022 | 14:18 Uhr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Viele deutsche leisten den in der EU ankommenden Flüchtlingen persönliche und finanzielle Unterstützung. Um dies zu unterstützen hat das Bundesministerium für Finanzen am 17. März 2022 ein Schreiben veröffentlicht. Die darin getroffenen Maßnahmen sollen vom 24.02.2022 bis 31.12.2022 gewährt werden und werden im Folgenden kurz erläutert.

Spendennachweise

Die Finanzverwaltung gewährt Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung von Spenden. Somit gelten folgende Regelungen:

Bei Einzahlung einer Spende auf ein Sonderkonto zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten genügt als Nachweis der lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Grundsätzlich dürfen steuerbegünstigte Körperschaften keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Wenn diese jedoch als Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten dienen und nicht zu Zwecken verwendet werden können, die sie nach ihrer Satzung fördert, werden nach dem BMF-Schreiben Erleichterungen gewährt.

Unterstützende Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften

Im Fall, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft bei ihr vorhandene Mittel ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt, ist dies unschädlich. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auf einen Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann hier verzichtet werden.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Für Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist der Betriebsausgabenabzug möglich. Es liegen Aufwendungen vor, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies kann beispielsweise durch öffentlichkeitswirksame Berichterstattung erreicht werden.

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens um diese zu Spenden, bleiben diese Arbeitslohnspenden bei der Feststellung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert. Arbeitgeber müssen den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto aufzeichnen.

Beachte:  Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen steuerlich nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer werden im BMF-Schreiben ebenfalls Erleichterungen bekannt gegeben.

  • Steuerbegünstigte Körperschaften und Zuordnung der Betätigungen zum Zweckbetrieb
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
  • Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Darunter fallen unter anderem Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und Zuwendungen, welche ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, soweit deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Unter folgendem Link finden Sie das vollständige BMF-Schreiben. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team