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13. Juni 2022 | 8:34 Uhr

Fristende beim Transparenzregister

Seit dem 01.08.2021 wurde aus dem Transparenzregister ein Vollregister, indem Daten zu allen Berechtigten unmittelbar dort eingetragen werden und digital einsehbar sind. Dadurch erhofft sich die Bundesregierung eine höhere Rechtssicherheit über die Prüfpflichten im Geldwäschebereich.

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften endet die Frist am 30. Juni 2022. Die Versäumung dieser Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden: Bei Vorsatz sind dies bis zu 150.000 EUR, bei Fahrlässigkeit immer noch bis zu 100.000 EUR.

Welche Informationen sind dem Transparenzregister mitzuteilen?

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
  • Staatsangehörigkeit

Unter folgendem Link können Sie sich registrieren:

Wer ist „wirtschaftlich Berechtigter“?

„Wirtschaftlich Berechtigter“ ist die natürliche Person, in dessen Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist das die natürliche Person, die mittelbar (zum Beispiel über zwischengeschaltete juristische Personen) oder unmittelbar mit 25 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert. Unabhängig von der Höhe der Anteile kann auch die Person wirtschaftlich berechtigt sein, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (zum Beispiel durch Beherrschungsvertrag oder aufgrund einer Satzungsbestimmung).

Welche Kosten fallen an?

Der Eintrag im Transparenzregister ist kostenfrei. Für die Führung des Registers werden jährliche Gebühren erhoben, die in der Transparenzregistergebühren-VO festgelegt sind. Für 2022 beträgt die Gebühr jährlich 20,80 EUR. Die Rechnungsstellung durch den Bundesanzeiger Verlag erfolgt in der Regel zusammen mit der Rechnung für die Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Eintragung im Transparenzregister kann das Unternehmen selbst vornehmen.

Wenn Sie von dieser Pflicht betroffen sind, sollte nun innerhalb dieses Monats schnell gehandelt werden. Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team