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25. Juli 2022 | 9:30 Uhr

Die EnergiePreisPauschale (EPP)

Die 300 Euro Einmalzahlung!

Sicherlich haben Sie in den Medien viele Informationen zur EnergiePreisPauschale (EPP) entnehmen können. Gerne fassen wir für Sie, mit Blick auf die für dich zu erledigende Lohnabrechnung, die wichtigsten Punkte noch einmal kurz und knapp zusammen.

Anspruchsberechtigter Arbeitnehmer:

Anspruchsberechtigt sind neben Arbeitern, Angestellten, Auszubildenden unter anderem auch Minijobber im ersten Dienstverhältnis (Bestätigungsschreiben erforderlich, Vorlage ist im Anhang angefügt), Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit sowie Werkstudenten und Studenten im bezahlten Praktikum. Mitarbeiter, die Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beziehen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Entscheidend zur Zahlung der EPP ist das erste Dienstverhältnis, es werden nur Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I bis V bzw. Minijobber mit vorgelegtem Bestätigungsschreiben berücksichtigt.

Entstehung des Anspruchs:

Für die Entgeltabrechnung wurde als Stichtag der 01.09.2022 festgesetzt. Wer also von Ihren Arbeitnehmern am 01.09.2022 angestellt ist, erhält die EPP über die Entgeltabrechnung. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse z.B. am 31.08.2022 enden oder am 02.09.2022 beginnen, erhalten die EPP über die Einkommensteuererklärung.

Finanzierung der EnergiePreisPauschale:

Die EPP ist in der Regel im September 2022 an deine Arbeitnehmer auszuzahlen. Das nötige Kapital hierfür wird über die Lohnsteueranmeldung bereitgestellt. Dies bedeutet, dass die anzumeldende Lohnsteuer um die im Folgemonat auszuzahlende EPP gekürzt wird. Sie zahlen also weniger Lohnsteuer bzw. erhalten sogar eine Erstattung.

Abgabetermin zur Lohnsteuermeldung sind wie folgt:

Monatszahler          10.09.2022
Quartalszahler        10.10.2022
Jahreszahler           10.01.2023

Sind Sie als Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet, müssen Sie bereits im August 2022 mitteilen, ob Sie zum 01.09.2022 Neueinstellungen geplant haben bzw. Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlassen werden. Als Quartalszahler können Sie abweichend von der Regel die EPP im Oktober 2022 auszahlen und als Jahreszahler können sie auf die Auszahlung an ihre Arbeitnehmer komplett verzichten. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können die EPP dann über ihre Einkommensteuererklärung erhalten.

Was ist noch wichtig:

  • Die EPP ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
  • Bei Zahlung an Minijobbern wird die EPP nicht auf die Minijobgrenze angerechnet und ist ausnahmsweise auch steuerfrei.
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung deiner Arbeitnehmer wird die Zahlung EPP mit dem Großbuchstaben „E“ gekennzeichnet, damit Doppelzahlungen vermieden werden.

Wie bekommen Sie als Selbständiger die EPP?:

In diesem Fall wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 gemindert, also die Zahlung für den 10.09.2022 herabgesetzt. Beziehen Sie gleichzeitig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuervorauszahlung nicht gemindert. Zahlen Sie weniger als 300 Euro Einkommensteuer voraus wird die Einkommensteuer Vorauszahlung maximal auf 0 Euro gesenkt und Sie erhalten den übersteigenden Betrag über deine Einkommensteuererklärung.

Wir hoffen, wir konnten mit unserer Beitrag ein wenig Klarheit bei diesem Thema schaffen. Noch mehr Klarheit bekommen Sie, wenn Sie unseren Podcast Folge 80 bei Spotify hören.

Viele Fragen sind im Detail noch ungeklärt und viele weitere Antworten kannst du in den FAQs des Bundesfinanzministerium finden:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

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Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team