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27. Juli 2022 | 11:00 Uhr

Arbeitsverträge ab 01. August 2022

Im Nachweisgesetz (NachwG) sind in Deutschland die verschiedenen Informations- und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern geregelt. Aufgrund der neuen EU-Richtlinie 2019/1152 wird ab 1. August 2022 die Auskunftspflicht erweitert, sodass neue Arbeitsverträge ab diesem Stichtag angepasst werden müssen. Ziel des Nachweisgesetzes ist es, Arbeitnehmer über den Inhalt ihres Arbeitsvertrags in schriftlicher Form hinreichend zu informieren und für alle Beteiligten Transparenz zu schaffen. Im Folgenden Beitrag möchten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen in kürze aufzeigen.

Bisherige Angabe Pflichten in einem Arbeitsvertrag

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Befristung die Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Bezeichnung der Tätigkeit
  • Ort der Tätigkeit
  • Höhe des Arbeitsentgeltes
  • Arbeitszeit
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Hinweise auf Tarifverträge falls vorhanden

Zusätzliche Angaben ab 01. August 2022

  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, dazu gehören auch die Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien oder Sonderzahlungen. Die Fälligkeit der Auszahlung ist ebenfalls anzugeben
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Eine Vereinbarung zum Arbeitsort und dieser gff. durch den Arbeitnehmer frei wählbar ist
  • Die Dauer der Probezeit falls vereinbart
  • Die Anordnung von Überstunden
  • Das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge und Angabe des Versorgungsträgers
  • Bedingungen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Verfahren der Kündigung und die entsprechenden Fristen
  • Vereinbarung über Fortbildungen, Anspruch und Umfang

Umgang mit Altverträgen

Von der Gesetzesänderung sind nicht nur Neueinstellungen betroffen. Auch wenn bereits ein Arbeitsvertrag vorhanden ist, können Sie die zusätzlichen Angaben von Arbeitgeber einfordern. Es ist zu empfehlen, die bereits bestehenden Verträge entsprechend anzupassen.

Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team