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19. Dezember 2022 | 10:00 Uhr

Strom und Gaspreisbremse

Aufgrund der explodierenden Energiepreise hat die Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket beschlossen. Haushalte und Unternehmen sollen mit insgesamt 300 Mrd. Euro entlastet werden.

Gesamtüberblick über die geplanten Maßnahmen

Soforthilfe Dezember:

Für Haushalte und kleinere Unternehmen übernimmt die Bundesregierung die Abschlagszahlung für Dezember. Das ist einfach, wirkt direkt und schnell. Achtung, diese Hilfe gilt nur Erdgas und Wärme, aber nicht für Strom. Die Höhe der Entlastung beim Gas-Abschlag im Dezember 2022 wird errechnet auf der Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant zuvor prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember. Bei der Wärme wird grundsätzlich auf den Betrag des im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlag abgestellt. Dieser wird um einen Anpassungsfaktor von 20 Prozent erhöht, um Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden.

Als Mieter sollst du die Dezember-Entlastung mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung erhalten. Vermieter haben ein Jahr Zeit, um die Abrechnung zu erstellen und vorzulegen, müssen aber schon in diesem Dezember über die geschätzte Gutschrift informieren.

Was kannst du im Dezember als Kunde tun?

  • Sepa-Lastschrift: Dann musst du nichts tun, der Anbieter ist in der Pflicht, das Geld nicht einzuziehen.
  • Überweisung: Den Monat Dezember einfach nicht überweisen.
  • Dauerauftrag: Im Dezember aussetzen und im Januar wieder einrichten.

Achtung: Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.

Was gilt für dich als Mieter, wenn der Vermieter direkt mit dir abrechnet?

Grundsätzlich sind die gestiegenen Preise noch nicht in der Abschlagszahlung weitergegeben. In diesen Fällen bekommst du die Entlastung erst mit der nächsten Betriebskostenabrechnung im Jahr 2023.

Achtung: Wurden die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel, der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Und was ist mit der Steuer?

Der Abschlag soll für Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Weitere Details werden dann im Gesetzgebungsverfahren geregelt. Als Alleinstehender zahlst du im Jahr 2022 bis zu einem Bruttoverdienst von bis zu 75.000 Euro pro Jahr keinen Solidaritätszuschlag.

Gaspreisbremse

Für Haushalte und Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden. Das gilt für 80% des Verbrauchs des Vorjahrs. Für die restlichen 20% ist der Marktpreis zu entrichten. Die Erstattung wird dabei technisch erst ab März umgesetzt, soll dann aber auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten.

Fernwärme

Für Fernwärme gilt das Gleiche wie bei der Gaspreisbremse, allerdings soll hier der garantierte Bruttopreis bei 9,5 Cent statt bei 12 Cent liegen.

Strompreisbremse

Diese soll ebenfalls bereits ab Januar 2023 gelten und ab März 2023 rückwirkend ausgezahlt werden. Der Strompreis für Haushalte und Unternehmen wird auf 40 ct/kWh brutto begrenzt. Dies gilt für 80% des Vorjahresverbrauchs. Für große Industrieverbraucher sind die Regeln etwas anders: Hier liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70% des bisherigen Verbrauchs.

Härtefallregelungen

Wirtschaft und Gesellschaft sind so komplex, dass auch bei noch so sorgfältiger Planung dennoch Situationen entstehen können, in denen die hohen Energiepreise nicht tragbar sind. Dann greift eine Härtefallregelung. Sie ist beispielsweise auch für Nutzerinnen und Nutzer von Öl- oder Pellet-Heizungen vorgesehen.

Entlastungspakete

Zusätzlich zu den beschriebenen Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits drei umfangreiche Entlastungspakete vorgelegt. Darin sind unter anderem enthalten: Entlastungen bei der Einkommensteuer, Kindergelderhöhung und höherer Kinderzuschlag, Energiegeld, Wohngeld Plus, Heizkostenzuschuss, Steuerfreibetrag, Wegfall EEG-Umlage. Umsatzsteuersenkung für Gas und Fernwärme von 19% auf 7% seit dem 01.10.2022 bis Ende März 2024.

Hilfsprogramm Landesregierung BW

Die grün-schwarze Landesregierung in Baden-Württemberg plant in Ergänzung zum Entlastungpaket des Bundes ein eigenes Hilfsprogramm für Betriebe, die besonders unter der Energiekrise leiden. In einem ersten Schritt sollen die Hilfen aus einem schnellen Landesliquiditätsprogramm mit Zins- und Tilgungserleichterungen, mit effizientem Antragsverfahren bestehen und zusätzlich auch Krisenberatung für Unternehmen und ein Investitionsprogramm für energiesparende Investitionen beinhalten.

Und was ist mit der Steuer?

Auch hier ist die gleiche Regelung vorgesehen, wie bei der Dezember-Gutschrift. Die Deckelung soll für Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag entrichten, zu versteuern sein. Weitere Details werden dann im Gesetzgebungsverfahren geregelt.

Bei Fragen rund um dieses Thema darfst du uns gerne ansprechen!

Dein LEMMINGER + LEMMINGER Team