Neuregelung des Arbeitszimmers ab 2023
Die Verwaltung hat im Laufe des Jahres ein Schreiben zur Neuregelung der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers veröffentlicht. Dieses Schreiben ist ab 2023 anzuwenden. Es wird seither in folgende zwei Fallgruppen unterschieden:
- Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt
- Die Ansetzung der Tagespausche in allen anderen Fällen.
Definition des Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der sich innerhalb der häuslichen Sphäre befindet. Dieser Raum muss der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeit dienen und ausschließlich (mind. 90 %) zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt werden.
Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur abzugsfähig, wenn es den Mittelunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Hierbei ist die qualitative und die quantitative Nutzung entscheidend. Liegt der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer kann der Steuerpflichtige die Kosten (mit Nachweisen) in unbeschränkter Höhe abziehen oder die Jahrespauschale von 1.260 € (ohne Nachweise) wählen.
Ermittlung der Kosten
Zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören die Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers und die anteiligen Aufwendungen für Miete bzw. Gebäude-Abschreibung, Schuldzinsen für Kredite, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Gebäudeversicherung Müllgebühren und Renovierungskosten.
Die Kosten sind anteilig nach dem Flächenschlüssel der Wohnung in Vergleich zum Arbeitszimmer aufzuteilen.
Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 €
Für den Ansatz der Jahrespauschale ist kein Aufwandsnachweis der Kosten notwendig. Lediglich der Nachweis des Mittelpunktes ist zu erbringen.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen und nicht raumbezogen, sodass Ehegatten bzw. Lebenspartner die Pauschale für dasselbe Arbeitszimmer geltend machen können. In jedem Monat, in dem ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegt, ist die Jahrespauschale von 1.260 € um 1/12 zu kürzen.
Höhe und Ansatz der Tagespauschale
Der Ansatz der Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag an maximal 210 Tagen pro Jahr. Für den Anzug der Tagespauschale reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige an einem Kalendertag die berufliche Tätigkeit von zu Hause aus ausübt.
Mit der Tagespauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die in Verbindung mit der Tätigkeit im Homeoffice stehen.
Die Arbeitsmittel und Telefon- und Internetkosten können auch zusätzlich zur Jahres- oder Tagespauschale geltend gemacht werden.
Bei Fragen rund um das Thema Homeoffice stehen wir dir gerne zur Verfügung!
Dein LEMMINGER + LEMMINGER Team
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