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5. Februar 2010 | 7:24 Uhr

Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als selbstständig tätiger Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und ist damit als Freiberufler und nicht als Gewerbetreibender tätig (BFH, Urteil vom 22.09.2009 – VIII R 31/07).

In zwei weiteren Verfahren vom 22.09.2009 (VIII R 63/06, VIII R 79/06) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch andere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbringen, als ingenieurähnlich und damit freiberuflich einzustufen sind. In den Verfahren ging es zum einen um die Tätigkeit im Bereich EDV-Consulting/Software Engineering und zum anderen um die Tätigkeit des IT-Projektleiters.

In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten Software-Engineering auch die Administratorentätigkeit (Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen) oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 03.02.2010.

Die Urteile VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06 sind auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Quelle: www.steuerlex24.de – dem Homepage-Service für Steuerberater