NAVIGATION
WEB
26. September 2010 | 11:18 Uhr

Fiskus verschärft Prüfung von Fachliteratur-Belegen

In der Vergangenheit war es relativ unproblematisch, solche Belege beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zu bringen. Jedoch wurde durch dieses durchwinken auf Seiten des Finanzamtes der eingeräumte Spielraum deutlich überschritten. Das Finanzmat akzeptiert in der Zukunft keine Registrierkassenquittungen mehr, auf den der Käufer nachträglich den Titel des angeschafften Buches vermerkt.

Das Finanzamt verlangt erhöhte Nachweispflichten. Erforderlich ist die Quittung vom jeweiligen Buchhändler. Auf dieser Quittung muss der Name des Käufers und der Titel des Buches vermerkt sein. Zusätzlich muss auch die Zahlung dem Finanzamt belegt werden können. Entweder als Abbuchung vom Bankkonto oder durch den Kassenbeleg mit dem entsprechenden Betrag. Nur wenn diese drei Vorschriften beachtet werden, können Sie die Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Die gilt übrigens nicht nur für zukünftige Aufwendungen, sondern für die bereits vorliegenden Belege für die anstehende Steuererklärung 2010.

Warum diese Verschärfung? Wie so oft, reagiert das Finanzamt auf Schummeleien bzw. will diese verhindern. Arbeitnehmer haben sich eine Quittung ausstellen lassen. Diese Quittung hat den Kassenbereich allerdings nie gesehen und der Kunde ging mit diesem Beleg aber ohne Fachbuch nach Hause und setzte die nicht angefallenen Kosten bei der Steuererklärung an.

Beliebt war auch der Quittungstausch unter Freunden und Kollegen. Sobald die eingereichten Belege vom Finanzamt zurück kamen, wurde der gleiche Beleg an einen Freund weitergegeben und somit nochmal von der Steuer abgesetzt.

Anscheinend war es auch üblich, dass Quittungen über das Internet verkauft wurden. So wurden z.B. Quittungen im Wert von ca. 200,00 Euro für 20,00 Euro bei ebay zum Kauf angeboten. Diese Methode wurde übrigens auch bei Tank-Quittungen praktiziert. Diese kleinen oder auch größere Schummeleien werden jetzt bestraft. So gilt die Weitergabe solcher Belege jetzt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

Der Großteil der Steuerpflichtigen wird somit einmal mehr, für den Betrug von wenigen, mit härteren bzw. verschärften Vorschriften bestraft.