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5. April 2013 | 18:04 Uhr

Der neue Zahlungsverkehr ab 2014 und was Sie heute schon tun können.

Mit SEPA beginnt ein europäisch einheitliches Zahlungsverfahren

Unter SEPA versteht man den Aufbau eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes mit einheitlicher Währung und einheitlichen
Zahlungsverkehrsinstrumenten (Single Euro Payments Area). Mit der Einführung von SEPA wird die heutige Vielfalt an nationalen Zahlungsverkehrsformaten eliminiert. Somit vereinfacht sich der Zahlungsverkehr für europaweit tätige Unternehmen. Teilnehmer sind die 30 EU/EWR-Mitgliedsstaaten sowie Monaco und die Schweiz. Die Transaktionswährung ist der EURO.

Was vielen heute noch nicht bewusst ist: SEPA hat Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr aller Unternehmen, unabhängig davon, ob sie in Europa Geschäfte machen oder nicht.

Was ändert sich durch SEPA für Sie?

1. Sie bekommen eine neue Kontonummer
Die Kontonummer wird durch die IBAN ersetzt, die internationale Bankkontonummer (Deutschland: 22 Stellen), bestehend aus dem ISO-Ländercode (2), der Prüfziffer (2), der Bankleitzahl (8) und der Kontonummer (10)
Beispiel: DE02 1234 5678 1234 568 90

Arbeiten Sie im Zahlungsverkehr lediglich mit Überweisungen, so müssen Sie ab Februar 2014 bei den Zahlungen im Inland die IBAN verwenden.
Bei grenzüberschreitenden Zahlungen muss neben der IBAN bis zum Februar 2016 der BIC angegeben werden.

2. Die Umstellung auf das neue Lastschriftverfahren ist aufwändig
Anstelle der bisher angewandten Lastschriftverfahren oder Einzugsermächtigungen ist die SEPA-Basis-Lastschrift zu verwenden. Hiervon sind insbesondere auch Vereine betroffen, die ihre Mitgliedsbeiträge mit Lastschriftverfahren einziehen.

Aufwändig ist die Umstellung bei Lastschriftverfahren bzw. Einzugsermächtigungen.
Diese werden abgelöst durch das Europäische Lastschriftverfahren (SDD Core) = SEPA-Basis-Lastschrift. Das neue Verfahren
unterscheidet sich in folgenden Punkten von der deutschen Einzugsermächtigung:
• Zur Identifizierung der Bankverbindungen dienen IBAN und BIC
• Die SEPA-Lastschrift hat einen festen Fälligkeitstermin.
• Informations– und Vorlauffristen sind zu beachten.
• Fälligkeitstermin und Vorlauffrist führen dazu, dass Lastschriften wesentlich früher als bisher eingereicht werden müssen.
• Es gibt eine einheitliche Rückgabefrist für die SEPA-Basis-Lastschrift bis 8 Wochen nach dem Belastungsdatum. Bei einer unberechtigten Lastschrift (nicht autorisiert) verlängert sich der Zeitraum auf 13 Monate.
• Anstatt der Einzugsermächtigung ist zukünftig ein sogenanntes Mandat zu verwenden, das genauen Formvorschriften unterliegt.
• Gläubiger-ID (zu beantragen bei der Deutschen Bundesbank: www.glaeubiger-id.bundesbank.de) und Mandats-Referenz sind
anzugeben.
• Zukünftig sind Informationen zum Mandant (Zustimmung des Lastschrift-Zahlers) elektronisch mit einzureichen.

Bestehende Einzugsermächtigungen können in SEPA-Mandate umgewandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie im Besitz eines unterschriebenen Originaldokuments der Einzugsermächtigung sind. Außerdem muss der Kunde in einem Anschreiben über die Änderung des Verfahrens und seine persönlichen Daten für den Einzug informiert werden.

3. Die Abbuchungsaufträge werden durch die SEPA-Firmenkunden-Lastschrift ersetzt
Das heutige Abbuchungsverfahren wird durch die SEPA-Firmenkunden-Lastschrift ersetzt. Hier gelten die gleichen Kriterien wie bei der SEPA Basis-Lastschrift. Allerdings kann diese Lastschriftform nur bei Firmenkunden angewendet werden. Die haben nach der Belastung keine Möglichkeit des Widerspruchs. Folglich müssen Sie die Abbuchungsaufträge für jeden Kunden neu einholen.

Ab wann gilt SEPA?
Der Stichtag zur Ablösung der nationalen Zahlverfahren ist der 01. Februar 2014.
Die Übergangsfrist – in der Kontonummer und Bankleitzahl noch verwendet werden dürfen – endet am 01. Februar 2016.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen:
• Benennen Sie eine SEPA-Beauftragten in Ihrer Firma bzw. bilden Sie eine Projektgruppe
• Analysieren Sie Ihren Zahlungsverkehr und stellen Sie fest, welche Prozesse betroffen sind.
• Geben Sie auf Ihren Rechnungen und Formularen zusätzlich IBAN und BIC an.
• Fragen Sie Ihre Geschäftspartner/Kunden nach deren Bankverbindungen auf der Basis IBAN und BIC.
• Prüfen Sie Ihre Zahlungsverkehrssoftware und Ihre Finanzbuchhaltung auf SEPA-Fähigkeit.

Sofern Sie als Unternehmen oder Verein Lastschriften einziehen:
• Beantragen Sie Ihre Gläubiger-Identifikations-Nummer bei der Deutschen Bundesbank https://extranet.bundesbank.de/scp/
• Überprüfen Sie die Abläufe für Lastschrifteinzüge und beachten Sie die Änderungen bei den beiden neuen SEPA-Lastschriftverfahren.
• Prüfen Sie ob Ihr Rechnungsprogramm auf das Datum des Lastschrifteinzugs hinweisen kann.
• Mündliche oder telefonische Einwilligung zum Lastschriftverfahren sind ab 2014 nicht mehr gültig. Holen Sie sich eine schriftliche
Bestätigung ein.
• Bereiten Sie die Umstellung Ihrer Lastschriften jetzt vor, um zeitliche Engpässe zu vermeiden.

 

Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=1841