Vorsicht bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils mit Vorbehaltsnießbrauch
Ein zu üppiger Vorbehaltsnießbrauch bei Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft kann die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG gefährden.
Mit Urteil vom 16.05.2013 hat der Bundesfinanzhof (AZ: II R 5/12) einen Fall entschieden, bei dem sich der Schenker einer KG-Beteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte vorbehalten hat. Nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofs vermittelt der mit dem Nießbrauch belastete Teil dem Beschenkten keine Mitunternehmerstellung.
Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG ist, dass der Erwerber/Beschenkte Mitunternehmer im ertragsteuerlichen Sinn wird.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwar zum alten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ergangen, gilt aber auch für die derzeitigen Verschonungsregelungen.
Bei der Ausgestaltung der Unternehmensnachfolge mit Vorbehaltsnießbrauch ist darauf zu achten, dass dem Erwerber/Beschenkten nicht die ihm zustehenden Gesellschaftsrechte beschnitten werden.
Eine Lösung für dieses Problem kann die Vereinbarung eines Quotennießbrauchs sein.
Quelle: http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=2014
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