NAVIGATION
WEB
11. August 2021 | 7:50 Uhr

Vereinfachungsregelung bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Für Besitzer einer kleinen Photovoltaikanlage bzw. Blockkraftwerken gibt es eine erfreuliche Nachricht, denn die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung getroffen. Danach können diese von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden.

Die Anlagenbetreiber können durch einen schriftlichen Antrag erklären, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt. Das Formular hierzu finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Baden-Württemberg.

Für welche Anlagen gilt die Vereinfachungsregelung?

Von dieser Regel profitieren Photovoltaikanlagen-Betreiber mit einer installierten Leistung von bis zu 10kW. Die Anlagen müssen auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, welches zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen wird. Gleiches gilt für Anlagen auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage.

Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Ebenfalls gilt die Regelung für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

PV-Anlagen die auf Mehrfamilienhäusern installiert sind, sind grundsätzlich von der Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ausgenommen. Dies gilt auch, wenn das Mehrfamilienhaus ausschließlich eigengenutzt wird oder die Anlage nur einem einzigen Miteigentümer gehört.

Vorsicht bei Vermietung

Falls ein Teil des Gebäudes dauerhaft vermietet wird, kann ein Liebhaberei-Antrag nicht gestellt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer oder die gelegentliche entgeltliche Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis zu 520 Euro im Jahr ist dabei im Gegensatz dazu unschädlich.

Folgen des Antrags

Bei Beantragung der Vereinfachungsregelung, gilt diese für das Jahr der Antragstellung und alle Folgejahre. Eine „Rückoption“ ist nicht möglich.

Sind in den vergangenen Jahren Verluste entstanden, können diese ggf. vom Finanzamt rückwirkend aberkannt werden, wenn die Bescheide noch nicht bestandskräftig veranlagt sind. Dies kann dann auch zu Steuernachzahlungen führen, daher sollte vorab geprüft werden, ob ein Antrag sinnvoll ist.

Wurde die Liebhaberei beantragt, können sowohl die Installations- als auch die Wartungskosten als Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG geltend gemacht werden.

In der Einkommensteuererklärung wird die Photovoltaik bzw. das BHKW dann nicht mehr erfasst. Dies gilt für das aktuelle Jahr und alle nachfolgenden Jahre sowie die noch offenen (änderbaren) Jahre.

Umsatzsteuerliche Lage

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikablage bzw. ein BKHW und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragstellung unverändert bestehen.

Für den Fall, dass beim Kauf auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet wurde um die Vorsteuer aus dem Erwerb der Anlage vom Finanzamt erstattet zu bekommen, besteht die Möglichkeit, nach fünf Jahren, die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist hierbei, dass Sie ihren Energieversorger über diese Änderung informieren. Die Erträge müssen daraufhin ohne Umsatzsteuer an Sie ausbezahlt werden.

Eine Umsatzsteuererklärung muss jedoch weiterhin abgegeben werden.

Bei steuerlichen Fragen rund um Ihre Photovoltaikanlage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Dein LEMMINGER & LEMMINGER Team