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21. Januar 2022 | 10:45 Uhr

Steuererklärung 2021

Jedes Steuerjahr bringt neue Regeln. Auch die Steuererklärung 2021 steht wieder unter dem Einfluss der Corona-Pandemie. In diesem Beitrag folgt eine kurze Übersicht über Sachverhalte, die es in der Steuererklärung 2021 zu beachten gibt.

Veranlagung zur Einkommensteuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zudem können auch Arbeitnehmer bei folgenden Bedingungen der Pflichtveranlagung unterliegen:

  • Nebeneinkünfte (Honorare, Mieten, Lohn mit Steuerklasse VI, etc.)
  • Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, etc.)
  • Lohnsteuerermäßigung/Freibeträge (Nach einer Beantragung beim Finanzamt ist man im Folgejahr zur Abgabe verpflichtet)
  • Lebenspartner (Besteuerung mit den Steuerklassen III und VI)
  • Sonstige Bezüge

Rentner und Pensionäre sind ebenfalls zur Abgabe verpflichtet, wenn Ihre Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten.

Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können steuerpflichtige freiwillig eine Steuererklärung abgeben.

Abgabefrist für die Steuererklärung 2021

Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2021, muss diese bis zum 01.08.2022 beim Finanzamt eingereicht werden. Falls Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, hat dieser Zeit bis zum 28.02.2023.

Wenn Sie freiwillig eine Erklärung abgeben möchten, haben Sie dafür Zeit bis zum 31.12.2025.

Beachte: Ende 2022 läuft die Frist für die Steuererklärung 2018 endgültig aus.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2021 beträgt bei einer Einzelveranlagung 9.744 EUR. Für Ehepartner die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 19.488 EUR.

Solidaritätszuschlag

Für etwa 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler ist der Soli 2021 weggefallen. Die Grenzen liegen bei einer zu zahlenden Einkommensteuer von 16.956 EUR im Grundtarif und bei 33.912 EUR im Splittingtarif. Für höhere Beträge ist der Soli weiterhin fällig – je nach Höhe des Einkommens steigt er allmählich auf den vollen Satz von 5,5 Prozent an.

Behindertenpauschbetrag

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag Gesetz vom 01.01.2021 wurden die Behinderten-Pauschbeträge im Vergleich zum Jahr 2020 verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Der Höchstbetrag liegt nun bei 7.400 EUR.

Pflegepauschbetrag

Wer sich 2021 zu Hause um pflegebedürftige Angehörige ab Pflegegrad 4 gekümmert hat, kann jetzt 1.800 EUR absetzen (bisher: 924 EUR). Außerdem gibt es erstmals auch für die Pflegegrade 2 und 3 Pauschbeträge: in Höhe von 600 EUR und 1.100 EUR.

Homeoffice-Pauschale auch 2021 steuerlich absetzbar

Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen. die Homeoffice-Pauschale ist auf maximal 600 Euro im Jahr begrenzt.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Ab dem 01.01.2021 wird zur Entlastung der Fernpendler die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Das gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Zum 01.01.2024 erfolgt eine weitere Erhöhung um 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Entfernungskilometer. Diese Anhebung ist vorerst befristet bis zum 31.12.2026.

Verpflegungspauschbeträge wurden erhöht

Seit dem 01.01.2020 wurde die Verpflegungsbeträge angehoben. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden wird eine Pauschale in Höhe von 14 EUR gewährt. Gleiches gilt für An- und Abreisetage. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden besteht eine Pauschale in Höhe von 28 EUR.

Steuererleichterungen für Spendenorganisationen

Für Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene – egal in welcher Höhe – reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die geförderten Organisationen reduzieren.

Bei Fragen zu diesem Thema dürfen Sie uns gerne ansprechen.

Ihr LEMMINGER + LEMMINGER Team