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12. Dezember 2022 | 10:30 Uhr

3.000 Euro Inflationsprämie

Der Gesetzgeber hat die sogenannte Inflationsprämie beschlossen und du als Arbeitgeber kannst diese ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 an deine Mitarbeiter ausbezahlen. Mit dieser Inflationsprämie, Inflationsausgleichsbonus oder Inflationszulage sollen deine Arbeitnehmer von der Inflation entlastet werden. Wichtig für dich ist, dass diese nicht der Staat bezahlt, sondern du als Unternehmer. Eine Entlastung ist für dich als Arbeitgeber nicht vorgesehen. Für deine Arbeitnehmer ist diese Prämie steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Mit diesem Beitrag wollen wir dir die wichtigsten Fragen und Antworten in unserer „Aktiven Beratung“ präsentieren.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Inflationsprämie?

Genau wie bei der Corona-Prämie handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung. Verpflichtet bist du hierzu nicht.

Welchen Vorteil hast du als Arbeitgeber?

Wie schon erwähnt, bekommst du für deine freiwillige Sonderzahlung keine staatliche Unterstützung. Hast du trotzdem einen Vorteil?

Wenn du dein Team finanziell unterstützen willst, dann hast du in der Regel zwei Möglichkeiten. Eine Gehaltserhöhung oder eine Einmalzahlung. Bringt die Gehaltserhöhung dauerhafte Mehrkosten mit sich, ist die Einmalzahlung grundsätzlich abzüglich Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Die Prämie kannst du als Überbrückung in der Krise einsetzen. Du kannst deine Mitarbeiter vorübergehend entlasten und erst später über eine dauerhafte Gehaltserhöhung nachdenken.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Wenn du dich zur Auszahlung entscheidest, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. Du musst nicht den vollen Beitrag von 3.000 Euro ausschöpfen, sondern bist in der Höhe und in der Anzahl der Raten bis zum 31.12.2024 frei. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gesondert ausgewiesen werden. (WICHTIG: Kein Ausgleich für Überstunden oder als Ersatz zum Weihnachtsgeld möglich). Zwingende Bezeichnung auf der Lohnabrechnung z.B. als Inflationsprämie.

Musst du den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten?

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf.

Willst du Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen, musst du dafür einen sachlichen Grund haben. Ebenfalls musst du an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung denken.

Ein sachlicher Grund kann z.B. sein, dass Besserverdiener die Inflations-ausgleichsprämie nicht brauchen, dass du die unteren Einkommens-kategorien stärken willst. Denkbar sei auch, die Höhe der Prämie ans Einkommen zu knüpfen. Du kannst auch verschiedene Kategorien festlegen – und so etwa Geringverdienern mehr auszahlen als Besserverdienern, oder letztere aussparen.

Kannst du als Arbeitgeber die Prämie auch in Sachleistungen bezahlen?

Laut Gesetz kann der Inflationsausgleich auch als Sachleistung gezahlt werden. Denkbar ist alles, was Arbeitnehmer in Zeiten der Inflation entlastet, etwas:

  • Tankgutscheine
  • Warengutscheine
  • Gutschein beim Energieversorger
  • Essensgutscheine
  • usw.

Sind Zahlungen in Teilbeträgen möglich?

Die Inflationsprämie kannst du auch stückeln, zum Beispiel jeden Monat 100 Euro. Denkbar ist auch, dass du zuerst eine kleine Summe zahlst und im Jahr 2023 und 2024 nochmal drauflegst. Wichtig: Du bist nicht verpflichtet die 3.000 Euro auszuschöpfen.

Wer bekommt die Inflationsprämie?

Da es sich bei der Inflationsprämie um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, ist nicht klar, wie viele Unternehmen ihrer Belegschaft eine solche Zahlung gewähren werden und ob sie die volle Summe ausschöpfen. Insbesondere Beschäftigte mit Tarifvertrag werden von dieser Zahlung profitieren. Kommt es hier zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Nach den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts ist allerdings nur noch bei rund 44 Prozent der Arbeitnehmenden in Deutschland das Beschäftigungsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt

Gilt die Inflationsprämie auch für Minijobber, Azubis und Werkzeugen?

Auch Minijobber, Auszubildende und Werkstudenten dürfen die Inflationsprämie empfangen. Die Prämie nur an ausgelernte Vollzeitkräfte zu zahlen, verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch hier brauchst du einen triftigen Grund, um einzelne Gruppen auszuschließen.

Was ist bei Mehrfachbeschäftigung?

Die Prämie ist arbeitgeberbezogen, theoretisch kann der Arbeitnehmer die Prämie somit mehrmals bis zum 31.12.2024 bei mehreren Arbeitgebern erhalten.

Kann ich mir als Gesellschafter-GF die Prämie bezahlen?

Wie immer gilt gerade beim Gesellschafter-Geschäftsführer vorsichtig zu sein. Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und nicht aus dem Gesellschafterverhältnis begründet, sonst bist du hier ganz schnell in der vGA.

Kann ich die Prämie bei zukünftigen Einstellungen bezahlen?

Die Prämienzahlung setzt aktuell ein bestehendes und vor allem ein gesetzlich wirksames Arbeitsverhältnis voraus.

Kann ich die Prämie auch an Familienangehörige ausbezahlen?

Aktuell gibt es keine Einschränkungen, doch wie unter 10. und 11. bereits erwähnt, gilt hier ebenso Fremdüblichkeit, Angemessenheit, echtes Arbeitsverhältnis, Gleichbehandlungsgrundsatz usw.

Falls du weitere Fragen zu diesem Thema hast, melde dich gerne bei uns!

Dein LEMMINGER + LEMMINGER Team