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23. November 2023 | 10:00 Uhr

3 % Abschreibung pro Jahr bei Wohngebäuden

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der lineare AfA-Satz für Wohngebäude für bestimmte Immobilien angehoben. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Wohngebäude handelt, welches nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurde. Die Abschreibung erhöht sich folglich von 2 % auf 3 %. Durch die Anhebung des pauschalen AfA-Satzes verkürzt sich die pauschalierte Abschreibungsdauer von bisher 50 Jahre auf 33 Jahre. Die Änderung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.

Abschreibungssätze

Das Einkommensteuergesetz sieht somit folgende Abschreibungssätze vor:

  1. Jährlich 3 % bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nicht zu Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde;
  2. Bei Gebäuden, soweit die Voraussetzungen unter 1. nicht erfüllen und
    • Nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 %;
    • Vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 %
    • Vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 %.

Maßgeblich für die Fertigstellung eines Wohngebäudes ist dabei die Bewohnbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Baumaßnahmen. Das Datum des tatsächlichen Bezugs ist für die Bestimmung des Fertigstellungszeitpunkts nicht ausschlaggebend. Im Falle, dass noch unwesentliche Restarbeiten ausgeführt werden müssen, können diese ausgeführt werden ohne Einfluss auf den Fertigstellungszeitraums zu haben.

Bei Fragen rund um das Thema Immobilien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Dein LEMMINGER + LEMMINGER Team